Vertriebsrecht ist das Recht der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen. Es dient der Regelung der Absatzorganisation.
Vertriebsrecht umfasst insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen
- Unternehmer und Handelsvertreter (=Handelsvertreterrecht) oder Makler
- Versicherung und Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
- Bausparkasse und Bausparkassenvertreter
- Franchisegeber und Franchisenehmer(=Franchiserecht)
- Arbeitgeber und angestelltem Reisenden
- Hersteller bzw. Lieferant und Vertragshändler
Vertriebsrecht ist gerade im Online Bereich von wachsender Bedeutung. Ein großer Teil der Konsumenten nutzt das Interenet als Informationsmedium und konsumiert nach wie vor gerne lokal im Geschäft des Vertrauens. Ein in der Touristik gerne bekanntes Phänomen und wurde durch eine Studie mit dem vergleichsweise schönen Namen ROPO = „Research online and purchase offline“ belegt. Wie Online und Offline gemeinsam effektiv zusammenarbeiten können und dabei den richtigen Rahmen wählen, ist Gegenstand des Vertriebsrechts.
Das Vertriebsrecht ist nicht zusammenhängend geregelt. Die anwendbaren Vorschriften für die in der Tabelle aufgeführten Rechtsverhältnisse finden sich vor allem im: Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Aber auch gesetzliche Bestimmungen, die das „Dürfen“ im Bereich der Absatzmittlung oder –organisation regeln, gehören zum Vertriebsrecht. Dies trifft unter anderem auf Gesetze aus den folgenden Rechtsgebieten zu: Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Datenschutzrecht. Schließlich stellt auch das europäische Recht eine bedeutende Rechtsquelle des Vertriebsrechts dar.
Innerhalb des Vertiebsrechtes kommt dem KFZ-Vertriebsrecht eine große Bedeutung zu, was letztlich auch dadurch belegt wird, dass für diesen Rechtsbereich eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung (VO 1400/2002 vom 31. Juli 2002) erlassen wurde.